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Folgen und Haftung

Kein Fluchtplan: Bußgeld und Haftung

Was drohen kann, wenn ein vorgeschriebener Flucht- und Rettungsplan fehlt: eine Ordnungswidrigkeit nach der Arbeitsstättenverordnung, Nachteile im Schadensfall und beim Versicherungsschutz. Sachlich eingeordnet, ohne Panikmache.

Kurzantwort Was passiert, wenn kein Fluchtplan da ist?

Fehlt ein vorgeschriebener Flucht- und Rettungsplan, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde den Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Höhe eines Bußgelds richtet sich nach dem Einzelfall, eine feste Tabelle gibt es nicht. Hinzu kommen mögliche Nachteile bei Haftung und Versicherungsschutz, falls es zu einem Schadensfall kommt. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Behörde.

Die Frage taucht meist in einer von zwei Situationen auf: vor einer angekündigten Begehung oder nach einem Hinweis von Versicherung, Berufsgenossenschaft oder Vermieter. Die ehrliche Antwort besteht aus mehreren Ebenen, und keine davon lässt sich in einen einzelnen Eurobetrag pressen. Wichtiger als die Zahl ist ohnehin der eigentliche Zweck des Plans: dass sich Menschen im Ernstfall zurechtfinden.

Drei Ebenen möglicher Folgen

Ein fehlender Plan wirkt sich rechtlich auf drei getrennten Ebenen aus. Sie können einzeln oder zusammen zum Tragen kommen.

1. Aufsichtsrechtlich: Anordnung und Bußgeld

Stellt die zuständige Arbeitsschutzbehörde bei einer Begehung fest, dass ein erforderlicher Flucht- und Rettungsplan fehlt, setzt sie in der Regel zunächst eine Frist zur Nachrüstung. Wird die Pflicht dauerhaft oder vorsätzlich missachtet, kann der Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die konkrete Höhe bestimmt die Behörde nach dem Einzelfall.

2. Zivil- und strafrechtlich: Haftung im Schadensfall

Kommt es zu einem Brand oder einem Unfall, wird im Nachhinein geprüft, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen waren. Eine unterlassene Pflicht, etwa ein fehlender oder veralteter Plan, kann dabei zulasten der verantwortlichen Person gewertet werden. In schweren Fällen sind strafrechtliche Folgen nicht ausgeschlossen. Wie das im Einzelfall zu bewerten ist, gehört in die Hand einer Anwältin oder eines Anwalts für Arbeitsrecht.

3. Versicherungsrechtlich: Obliegenheiten

Versicherer knüpfen ihre Leistung im Schadensfall an die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten. Dazu kann der gesetzeskonforme Zustand des Betriebs gehören. Werden solche Pflichten verletzt, kann das die Leistung mindern. Was im Einzelnen vereinbart ist, steht in Ihrem Versicherungsvertrag.

Die Ordnungswidrigkeit im Detail

Die Pflicht zum Plan ergibt sich aus § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert durch die ASR A2.3 Abschnitt 10. Wird eine bestehende Pflicht nicht erfüllt, ist das ein Verstoß gegen die Verordnung. Ob daraus ein Bußgeld wird, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Verstoß vorsätzlich oder beharrlich begangen wurde und ob dadurch Beschäftigte gefährdet wurden.

Keine seriöse Betragsangabe möglich

Im Internet kursieren feste Bußgeldsummen für fehlende Fluchtpläne. Solche Pauschalen haben keine belastbare Grundlage. Es gibt keinen bundesweiten Bußgeldkatalog für diesen Fall. Die Höhe legt die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls fest. Wer eine belastbare Einschätzung braucht, fragt bei der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes nach.

Wann die Behörde darauf stößt

Ein fehlender Plan ist selten der Auslöser einer Prüfung, aber fast immer ein Punkt, der bei einer Begehung auffällt. Typische Anlässe:

  • Betriebsbegehung durch die Arbeitsschutzbehörde oder die Gewerbeaufsicht
  • Brandverhütungsschau der Feuerwehr oder Bauaufsicht
  • Begehung der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
  • Auflage im Baugenehmigungsverfahren oder bei einer Nutzungsänderung
  • Nach einem Schadensfall, wenn Ursache und Umstände aufgearbeitet werden

Haftung und Versicherung im Schadensfall

Verantwortlich ist in der Regel der Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte. Wer diese Verantwortung trägt und wie sie sich in gemischt genutzten Gebäuden zwischen Mieter, Eigentümer und Verwaltung verteilt, ist auf der Seite Wann ist ein Fluchtplan Pflicht ausführlich beschrieben. Für die Frage nach den Folgen zählt vor allem: Im Schadensfall wird rückblickend bewertet, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren. Eine gut dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und aktuelle, lagerichtig aufgehängte Pläne sind dabei der beste Beleg dafür, dass die Pflichten ernst genommen wurden.

Was das für Sie praktisch bedeutet

Wer die Gefährdungsbeurteilung sauber dokumentiert und erforderliche Pläne aushängt, nimmt dem Thema die Schärfe. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Folgen drohen, beurteilt allein die zuständige Behörde. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Berufsgenossenschaft oder eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Lieber vorsorgen als nachrüsten

Wenn ein Plan fehlt oder veraltet ist, bringen wir ihn normgerecht auf Stand. Schicken Sie uns Ihren Grundriss, Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden einen Festpreis. Kostenlos und unverbindlich.

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So vermeiden Sie das Risiko

Der sicherste Weg ist ein normgerechter Plan, der aktuell gehalten wird. In drei Schritten:

  1. Pflicht klären. Prüfen Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung, ob für Ihr Objekt eine Pflicht besteht. Hilfe dazu bietet die Seite Wann ist ein Fluchtplan Pflicht.
  2. Plan erstellen oder aktualisieren. Ein Plan lässt sich vollständig digital aus Ihren Grundrissen erstellen, siehe Wie ein Flucht- und Rettungsplan entsteht. Ein vorhandener, aber veralteter Plan wird aktualisiert.
  3. Lagerichtig aufhängen. Der Plan muss an geeigneten Stellen und lagerichtig hängen, siehe Pläne richtig aufhängen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ein Fluchtplan fehlt?

Es gibt keine feste Bußgeldtabelle für fehlende Fluchtpläne. Ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, die Höhe bestimmt die zuständige Behörde nach dem Einzelfall. Seriöse Aussagen zu konkreten Beträgen sind vorab nicht möglich. Verbindliche Auskunft gibt die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Was passiert bei einer Begehung, wenn der Plan fehlt?

In der Regel setzt die Behörde zunächst eine Frist zur Nachrüstung. Wird die Pflicht dauerhaft oder vorsätzlich missachtet, kann ein Bußgeld folgen. Wer den Mangel zügig behebt und seine Gefährdungsbeurteilung vorlegt, ist in der Praxis meist auf der sicheren Seite.

Hafte ich persönlich, wenn etwas passiert?

Verantwortlich ist in der Regel der Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte. Kommt es zu einem Schadensfall, wird geprüft, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren. Eine unterlassene Pflicht kann dabei zulasten der verantwortlichen Person gewertet werden. Die Bewertung im Einzelfall gehört in die Hand einer Anwältin oder eines Anwalts für Arbeitsrecht.

Kann die Versicherung die Leistung kürzen, wenn kein Plan da war?

Möglich ist das, wenn der Vertrag die Einhaltung gesetzlicher Pflichten als Obliegenheit vorsieht und diese verletzt wurde. Was im Einzelnen gilt, steht in Ihrem Versicherungsvertrag. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach.

Gilt das auch für kleine Betriebe und Praxen?

Ja, sofern eine Pflicht besteht. Diese hängt nicht von der Größe ab, sondern von Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte. Eine kleine Praxis mit Publikumsverkehr kann pflichtig sein. Ob Sie betroffen sind, klärt die Seite zur Fluchtplan-Pflicht.

Reicht es, den Plan schnell nachzureichen?

Wenn die Behörde eine Frist gesetzt hat, ist die fristgerechte und normgerechte Nachrüstung der übliche Weg. Ein Flucht- und Rettungsplan lässt sich vollständig digital aus Ihren Grundrissen erstellen, in der Regel in 3 bis 5 Werktagen. Wichtig ist, dass er den Anforderungen nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601 entspricht.

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