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Pflicht und Rechtslage

Wann ist ein Fluchtplan Pflicht?

Die Rechtsgrundlage im Wortlaut, die vier Kriterien der ASR A2.3, warum es weder eine Quadratmeter- noch eine Mitarbeitergrenze gibt und wer im Miet­objekt verantwortlich ist.

Kurzantwort Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Wann das der Fall ist, konkretisiert ASR A2.3 Abschnitt 10: unter anderem bei unübersichtlicher Fluchtwegführung und bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen. Eine Quadratmeter- oder Mitarbeitergrenze gibt es nicht.

Die häufigste Frage in diesem Zusammenhang lautet: „Ab wann brauche ich einen?" Die Antwort ist unbequem, weil sie keine Zahl enthält — aber sie ist eindeutig.

Die Rechtsgrundlage

Die Pflicht steht nicht in einer Empfehlung, sondern in einer Verordnung mit Gesetzeskraft. § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung lautet im Wortlaut:

§ 4 Abs. 4 ArbStättV, Sätze 3 bis 5

„Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."

Der Verordnungstext bleibt bewusst allgemein. Konkret wird er durch die Technische Regel ASR A2.3 Abschnitt 10, die beschreibt, in welchen Fällen die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die ASR anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Die Gestaltung des Plans regelt anschließend die ASR A1.3 zusammen mit der DIN ISO 23601.

Die Kriterien der ASR A2.3

Nach Abschnitt 10 Absatz 1 sind Flucht- und Rettungspläne für die Bereiche von Arbeitsstätten zu erstellen, in denen Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung dies erfordern. Als Beispiele nennt die Regel:

  • Unübersichtliche Fluchtwegführung, etwa über Zwischengeschosse, durch größere Räume oder wenn der Fluchtweg von den üblichen Verkehrswegen abweicht
  • Hoher Anteil ortsunkundiger Personen, also Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr
  • Erhöhte Gefährdung, zum Beispiel durch Brand- oder Explosionsgefahr
  • Gefährdungen, die von benachbarten Arbeitsstätten ausgehen

Ein einziges erfülltes Kriterium genügt. Alle vier müssen nicht zutreffen.

Ab wie vielen Quadratmetern oder Mitarbeitern?

Weder die Arbeitsstättenverordnung noch die ASR A2.3 nennen eine Fläche oder eine Beschäftigtenzahl, ab der die Pflicht greift. Wer im Internet auf Angaben wie „ab 200 m²" oder „ab 20 Mitarbeitern" stößt, findet Faustregeln, keine Rechtsnorm.

Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. Eine kleine Praxis mit 90 m² und drei Beschäftigten kann pflichtig sein, weil täglich ortsunkundige Patienten kommen. Eine Werkhalle mit 800 m² und einem einzigen, direkt sichtbaren Ausgang kann es nicht sein.

Die praktische Konsequenz

Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber selbst und muss sie begründen können. Halten Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, warum Sie sich für oder gegen Pläne entschieden haben. Bei einer Begehung ist diese Begründung das, wonach gefragt wird — nicht die Quadratmeterzahl.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte. Nicht automatisch der Eigentümer und nicht der Vermieter. In gemischt genutzten Gebäuden führt das regelmäßig zu Unklarheiten:

  • Für die Mietfläche ist der Mieter als Arbeitgeber verantwortlich
  • Für Treppenhäuser, Flure und Allgemeinflächen ist es meist der Eigentümer oder die Verwaltung
  • Eine schriftliche Absprache, wer welchen Bereich übernimmt, erspart im Ernstfall die Diskussion darüber, wer es hätte tun müssen

Wenn die Pflicht von woanders kommt

Der Arbeitsschutz ist nur einer von mehreren Auslösern. Häufig kommt die Forderung aus einer ganz anderen Richtung:

AuslöserTypischer Anlass
Baurecht und SonderbauvorschriftenAuflage im Baugenehmigungsverfahren, Nutzungsänderung, Umbau
BeherbergungsstättenverordnungHotels und Pensionen mit mehr als zwölf Gastbetten
BrandschutzkonzeptVorgabe des Brandschutzplaners oder Prüfsachverständigen
BrandverhütungsschauBeanstandung bei der Begehung durch die Behörde
Berufsgenossenschaft oder UnfallkasseFeststellung bei der Betriebsbegehung
Vermieter oder VersichererVertragliche Auflage

Liegt eine solche Forderung schriftlich vor, ist die Frage nach der Pflicht bereits entschieden. Unklar ist dann meist nur noch, welche Planart gemeint ist. Das klärt die Seite Brandschutzplan: welcher Plan ist gemeint.

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Die vergessene zweite Pflicht: üben

Satz 5 des Verordnungstextes wird regelmäßig überlesen: „In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben." Wer Pläne aushängt, aber nie räumt, erfüllt die Vorschrift nur zur Hälfte.

Was „angemessen" bedeutet, ist nicht festgelegt. In der Praxis haben sich Abstände von zwei bis fünf Jahren bewährt; aus Bauordnungs-, Gefahrstoff- oder Immissionsschutzrecht können kürzere Fristen folgen. Dokumentieren Sie jede Übung mit Datum, Ablauf und Auffälligkeiten.

Pflicht nach Objektart

Für die häufigsten Fälle haben wir die Einordnung im Detail aufgeschrieben:

Was passiert, wenn kein Plan vorhanden ist

Drei Ebenen sind zu unterscheiden:

  • Aufsichtsrechtlich. Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen und eine Frist zur Nachrüstung setzen. Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall; verbindliche Auskunft gibt die zuständige Arbeitsschutzbehörde.
  • Zivil- und strafrechtlich. Kommt es zu einem Schadensfall, wird geprüft, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren. Eine unterlassene Pflicht kann dabei zulasten des Verantwortlichen gewertet werden.
  • Versicherungsrechtlich. Versicherer fragen im Schadensfall nach der Einhaltung von Obliegenheiten. Was dabei im Einzelnen gilt, steht in Ihrem Vertrag.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Haftung wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Berufsgenossenschaft oder einen Fachanwalt.

Wenn die Pflicht besteht

Dann brauchen Sie einen maßstäblichen Grundriss je Etage und die Entscheidung, wie viele Aushangorte sinnvoll sind. Alles Weitere steht auf den Seiten Wie ein Flucht- und Rettungsplan entsteht, Pläne richtig aufhängen und Was kostet ein Flucht- und Rettungsplan.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Quadratmetern ist ein Fluchtplan Pflicht?

Es gibt keine Quadratmetergrenze. Weder die Arbeitsstättenverordnung noch die ASR A2.3 nennen eine Fläche. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung: Eine Praxis mit 90 Quadratmetern kann pflichtig sein, eine übersichtliche Halle mit 800 Quadratmetern nicht.

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Fluchtplan?

Auch dafür gibt es keine Grenze. Die Pflicht knüpft nicht an die Beschäftigtenzahl an, sondern an Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte. Entscheidend sind unter anderem die Übersichtlichkeit der Fluchtwege und der Anteil ortsunkundiger Personen.

Wo genau steht, dass ein Fluchtplan Pflicht ist?

In § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung: Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Konkretisiert wird das durch ASR A2.3 Abschnitt 10, die Gestaltung regeln ASR A1.3 und DIN ISO 23601.

Wer ist verantwortlich, Mieter oder Vermieter?

Der Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte, also in der Regel der Mieter. Für Treppenhäuser und Allgemeinflächen ist meist der Eigentümer oder die Verwaltung zuständig. Eine schriftliche Absprache darüber, wer welchen Bereich übernimmt, erspart spätere Diskussionen.

Muss man mit dem Plan auch üben?

Ja. § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung verlangt ausdrücklich, in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Plan zu üben. Was angemessen ist, legt die Verordnung nicht fest; in der Praxis haben sich Abstände von zwei bis fünf Jahren bewährt. Dokumentieren Sie jede Übung.

Was passiert, wenn kein Fluchtplan vorhanden ist?

Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen und eine Frist zur Nachrüstung setzen; Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Schadensfall wird zudem geprüft, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren, was zivil-, straf- und versicherungsrechtliche Folgen haben kann. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Reicht die Beschilderung der Fluchtwege statt eines Plans?

Nein, beides erfüllt verschiedene Zwecke. Die Kennzeichnung weist den Weg, während der Plan Orientierung über das gesamte Geschoss gibt, den eigenen Standort zeigt und die Lage von Löschmitteln, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Sammelstelle darstellt. Besteht die Pflicht zum Plan, wird sie durch Beschilderung nicht ersetzt.

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