Nach ASR A2.3 richtet sich die lichte Mindestbreite eines Fluchtwegs nach der Zahl der darauf angewiesenen Personen: von 0,90 m für bis zu 5 Personen bis zu 2,40 m für bis zu 400 Personen. Die Länge des ersten Fluchtwegs darf bei normaler Brandgefährdung 35 m nicht überschreiten. Ein zweiter Fluchtweg wird je nach Raumgröße und Nutzung erforderlich.
Fluchtwege sind die Grundlage, auf der ein Flucht- und Rettungsplan überhaupt aufbaut: Der Plan zeigt sie, aber ob sie ausreichend breit, kurz genug und in genügender Zahl vorhanden sind, entscheidet sich am Gebäude selbst. Die maßgeblichen Werte stehen in der ASR A2.3.
Wie breit muss ein Fluchtweg sein?
Die ASR A2.3 gibt keine einheitliche Breite vor, sondern staffelt sie nach der Anzahl der Personen, die im Ernstfall über den Weg flüchten. Unterschieden werden dabei die lichte Breite von Türen und Durchgängen und die lichte Breite des Fluchtwegs selbst.
| Personen im Einzugsgebiet | Türen und Durchgänge | Fluchtweg |
|---|---|---|
| bis 5 | 0,80 m | 0,90 m |
| bis 20 | 0,90 m | 1,00 m |
| bis 50 | 0,90 m | 1,20 m |
| bis 100 | 1,00 m | 1,20 m |
| bis 200 | 1,05 m | 1,20 m |
| bis 300 | 1,65 m | 1,80 m |
| bis 400 | 2,25 m | 2,40 m |
Die Breite darf durch Einbauten, Einrichtungen oder Türen im geöffneten Zustand nicht unter das jeweilige Maß eingeengt werden. Für mehr als 400 Personen sowie in Sonderfällen gelten weitergehende Anforderungen. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der ASR A2.3; im Einzelfall bestätigt die verantwortliche Fachkraft die anzusetzende Breite.
Wie lang darf ein Fluchtweg sein?
Auch die zulässige Länge ist begrenzt, weil im Ernstfall jede Sekunde zählt. Sie hängt von der Brandgefährdung des Bereichs ab und meint die tatsächliche Lauflänge, nicht die Entfernung Luftlinie:
| Bereich | Maximale Länge |
|---|---|
| Normale Brandgefährdung | 35 m |
| Erhöhte Brandgefährdung ohne Feuerlöscheinrichtungen | 25 m |
| Räume mit explosionsgefährlichen Stoffen | 10 m |
Gemessen wird vom entferntesten möglichen Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang oder dem Zugang zu einem gesicherten Bereich, etwa einem notwendigen Treppenraum. Wird die zulässige Länge überschritten, ist in der Regel ein zusätzlicher Ausgang oder Fluchtweg erforderlich.
Wie viele Fluchtwege sind nötig?
Grundsätzlich gilt: Aus jedem Bereich muss mindestens ein Fluchtweg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Ein zweiter, unabhängiger Fluchtweg wird erforderlich, wenn die Zahl der Personen, die Größe des Raums oder die Nutzung dies verlangen.
Als Anhaltspunkte nennt die Praxis unter anderem größere Räume mit erhöhter Brandgefährdung, etwa Lager- oder Werkstattbereiche ab rund 200 m², sowie große Aufenthaltsräume ab rund 400 m². Die beiden Fluchtwege sollen möglichst in unterschiedliche Richtungen führen, damit im Ernstfall nicht beide gleichzeitig blockiert sind. Ob und ab wann ein zweiter Fluchtweg nötig ist, entscheidet sich am konkreten Objekt und ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Der erste Fluchtweg ist der reguläre Weg nach draußen. Der zweite dient als Rückfallebene, falls der erste versperrt ist. Er muss nicht gleichwertig sein: Auch ein Weg über eine zweite Treppe oder einen Nebenausgang kann diese Funktion erfüllen, solange er sicher erreichbar ist.
Fluchtwege müssen frei bleiben
Die beste Bemessung nützt nichts, wenn der Weg zugestellt ist. Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit frei von Hindernissen und benutzbar sein. Häufige Beanstandungen bei Begehungen sind abgestellte Waren im Flur, verkeilte oder abgeschlossene Notausgangstüren und zugestellte Feuerwehrzufahrten. Notausgangstüren müssen sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen.
Zusammenhang mit dem Flucht- und Rettungsplan
Der Flucht- und Rettungsplan bildet die Fluchtwege eines Geschosses grafisch ab: den eigenen Standort, den Verlauf der Wege, die Notausgänge und die Sammelstelle. Er ersetzt aber nicht die bauliche Prüfung, ob Breite, Länge und Anzahl der Wege stimmen. Umgekehrt lassen sich Schwachstellen oft erst erkennen, wenn die Wege einmal maßstäblich aufgezeichnet sind. Wie ein solcher Plan entsteht, steht auf der Seite Wie ein Flucht- und Rettungsplan entsteht.
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Wie breit muss ein Fluchtweg mindestens sein?
Nach ASR A2.3 richtet sich die lichte Mindestbreite nach der Zahl der darauf angewiesenen Personen. Sie beginnt bei 0,90 m für bis zu 5 Personen und steigt gestaffelt bis 2,40 m für bis zu 400 Personen. Für Türen und Durchgänge gelten eigene, etwas geringere Werte. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung der Regel.
Wie lang darf ein Fluchtweg höchstens sein?
Bei normaler Brandgefährdung darf der erste Fluchtweg bis zu einem Notausgang oder gesicherten Bereich 35 m tatsächliche Lauflänge nicht überschreiten. Bei erhöhter Brandgefährdung ohne Feuerlöscheinrichtungen sind es 25 m, in Räumen mit explosionsgefährlichen Stoffen 10 m.
Zählt die Länge in Luftlinie oder als tatsächlicher Weg?
Es zählt die tatsächliche Lauflänge, also der Weg, den eine Person wirklich zurücklegt, mit allen Ecken und Umwegen. Die Entfernung Luftlinie ist nicht maßgeblich und liegt in der Regel deutlich darunter.
Wann braucht ein Raum einen zweiten Fluchtweg?
Ein zweiter, unabhängiger Fluchtweg wird erforderlich, wenn Personenzahl, Raumgröße oder Nutzung dies verlangen, etwa bei größeren Lager- und Werkstatträumen oder großen Aufenthaltsräumen. Die beiden Wege sollen möglichst in unterschiedliche Richtungen führen. Die Entscheidung ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und richtet sich nach dem Einzelfall.
Dürfen im Fluchtweg Gegenstände abgestellt werden?
Nein. Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit frei und benutzbar sein. Abgestellte Waren, Möbel oder verkeilte Türen sind eine häufige Beanstandung bei Begehungen. Notausgangstüren müssen sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen.
Regelt der Flucht- und Rettungsplan die Breite der Fluchtwege?
Nein. Der Plan stellt die Fluchtwege grafisch dar, prüft aber nicht deren Bemessung. Ob Breite, Länge und Anzahl den Anforderungen der ASR A2.3 genügen, entscheidet sich am Gebäude. Der Plan macht Schwachstellen allerdings oft sichtbar, weil die Wege dafür maßstäblich aufgezeichnet werden.